Ärzte

Die enormen Fortschritte der medizinischen Forschung und Technik haben zu einer wachsenden Spezialisierung der Ärzte geführt.

Inzwischen gibt es bereits mehr Fachärzte als Ärzte der Allgemeinmedizin. Bei unklaren Beschwerden sollte stets zuerst der Hausarzt aufgesucht werden. Er entscheidet, ob eine Überweisung an einen Spezialisten oder in ein Krankenhaus notwendig ist. Der Arzt der Allgemeinmedizin ist in der Regel auch der Hausarzt. Seine Ausbildung befähigt ihn auch dazu, chronisch Kranke zu betreuen, die eine längere Behandlung außerhalb einer Klinik benötigen. Desgleichen gehören die Früherkennung von Krankheiten und die Gesundheitsvorsorge durch persönliche Beratung zu seinen Aufgaben.

Fachärzte

Der Internist, Arzt für Innere Medizin, ist der am häufigsten beanspruchte Facharzt. Er ist zuständig für die Erkennung und Behandlung von Krankheiten der Atmungsorgane, des Herzens, des Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren- und Harnwege, des Blutes, der blutbildenden Organe sowie des Stoffwechsels. Infektionskrankheiten und Vergiftungen gehören ebenso in sein Fachgebiet wie bestimmte Erkrankungen der Knochen und Gelenke. Da dieses Fachgebiet sehr umfangreich ist, gibt es noch weiter spezialisierte Internisten, vor allem Kardiologen für Herz und Kreislauf, Nephrologen für die Nieren und Gastroenterologen für die Verdauungsorgane.

Weitere wichtige Fachärzte in der freien Praxis außerhalb der Krankenhäuser sind Chirurgen, Kinderärzte, Nervenärzte, Augenärzte, Orthopäden, Hals-Nasen- Ohren-Ärzte, Röntgenärzte, Hautärzte, Urologen und Laborärzte.

Arzt und Patient

Jeder Patient hat das Recht auf freie Arztwahl und deshalb auch einen Rechtsanspruch auf Überweisung zu einem anderen Arzt, meist also dem Facharzt. Er kann auf Wunsch allerdings auch einen zweiten Arzt derselben Fachrichtung hinzuziehen. Als Kassenpatient hat man jedoch nicht die Möglichkeit, einfach in ein Krankenhaus oder eine Klinik zu gehen, um sein Leiden dort einmal gründlich untersuchen zu lassen. In jedem Fall – ob zur Untersuchung, Operation oder sonstiger Behandlung – ist die Einweisung durch einen Arzt erforderlich. Aber: Der Patient hat die freie Krankenhauswahl.

Behandlung durch den Chefarzt

Viele Patienten wählen bei einer notwendigen Operation ein ganz bestimmtes Krankenhaus, meist wegen eines bestimmten Chirurgen, zu dem sie besonderes Vertrauen haben. Doch die Hoffnung kann trügen: Kassenpatienten haben keinen Anspruch darauf, vom Chefarzt persönlich operiert zu werden. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn der Kassenpatient im Einzelfall ausdrücklich den Wunsch äußert, vom Chefarzt operiert zu werden, und wenn er zudem vom Chefarzt oder einem bevollmächtigten Vertreter des Krankenhausträgers eine verbindliche schriftliche Zusage erhalten hat. Ein weiterer Ausnahmefall, in dem der Kassenpatient einen Anspruch auf Ausführung der Operation durch den Chefarzt hat, ist dann gegeben, wenn die Schwierigkeit des Eingriffs dies erforderlich macht.

Rechte des Patienten

Jeder Patient hat das Recht auf Selbstbestimmung. Das heißt, er kann eine bestimmte Behandlung, bestimmte Medikamente oder eine Operation ablehnen. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass keinem Patienten die Freiheit genommen werden darf, sich ganz anders als der Arzt zu entscheiden oder sogar eine nach Ansicht des Arztes unvernünftige Entscheidung zu treffen. Schließlich kann der Patient nach gründlicher Aufklärung über die Risiken einer Operation auch noch einen zweiten oder dritten Facharzt zu Rate ziehen, der dann das Leiden vielleicht mit Pillen statt mit dem Messer heilt. Selbst die schon gegebene Einwilligung zu einer bestimmten Behandlung kann von dem Patienten jederzeit widerrufen werden.

Welche Auskünfte darf der Patient über seinen Gesundheitszustand erwarten? Es steht ihm frei, spezielle Fragen zu stellen, die der Arzt niemals unrichtig oder irreführend beantworten darf. Über mögliche Risiken einer Operation, über häufigere Nebenwirkungen bestimmter Medikamente soll der Arzt seinen Patienten selbstverständlich auch ungefragt ausreichend aufklären.

Ärztekammer

Wer einen Spezialisten sucht oder sonst irgendwelche Probleme bei der Suche nach einem Arzt hat, kann sich an die Ärztekammer (Adressen im Telefonbuch) wenden. Diese Körperschaften stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates und sind auch für schwerwiegende Beschwerden zuständig, die ein Patient möglicherweise gegen einen Arzt vorzubringen hat. Alle Patientenbeschwerden oder auch Hinweise von Ärzten auf ein berufswidriges Verhalten ihrer Kollegen werden geprüft. Grundsätzlich muss der beschuldigte Arzt zu dem Vorfall schriftlich Stellung nehmen, bevor dann der Vorstand der Ärztekammer über weitere Maßnahmen berät. Dabei sind nicht nur die Bestimmungen der Berufsordnung, sondern auch die des Ärztegesetzes maßgebend. Wenn der Patient glaubt, seinem Arzt sei ein „Kunstfehler“ unterlaufen und er hätte eine falsche Behandlung durchgeführt, dann wird die Ärztekammer die Schlichtungsstelle einschalten. Diese Schlichtungsstellen suchen den außergerichtlichen Vergleich zwischen Arzt und Patient. Das Verfahren ist kostenfrei. Kommt es nicht zu einer Einigung, dann kann im Anschluss an das Schlichtungsverfahren ein ordentliches Gericht angerufen werden.

Ärztliche Ethik

Mit dem „Eid des Hippokrates“, dem Ärztegelöbnis, verpflichtet sich der Humanmediziner, sein Leben in den Dienst der Menschheit zu stellen und seinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde auszuüben. Der berühmte Eid, den die Mediziner vor Eintritt in ihren Beruf schwören, ist Ausdruck und wesentlicher Teil ärztlicher Ethik. Sie umfasst all die Normen, die das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, Arzt und Gesellschaft sowie die Beziehungen der Ärzte untereinander regeln.

Hippokrates, dem Vater der wissenschaftlichen Medizin, werden viele zeitlos gültige Aussagen über die ethischen Pflichten des Arztes zugeschrieben – auch der Eid, den es allerdings schon gab, bevor Hippokrates (460-377 v. ehr.) lebte und praktizierte.

Das moderne Gelöbnis lautet: Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich feierlich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen. Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben. Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein. Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse wahren. Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen, weder nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung. Der Patient hat zwar die freie Krankenhauswahl, kann jedoch meist nicht darauf beharren, vom Chefarzt behandelt zu werden. Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden. Ich werde meinen Lehrern und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspreche ich feierlich auf meine Ehre.

Aufgabe des Arztes ist es – so die Berufsordnung – Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern. Das heißt, der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe, das den Regeln der freien Marktwirtschaft unterliegt, sondern er wird nach den Geboten der Menschlichkeit ausgeübt. Deshalb ist der Arzt in ernsten Fällen auch dann zur Hilfeleistung verpflichtet, wenn er kein angemessenes Honorar dafür erwarten kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass er eine Behandlung in jedem Fall durchführen muss. Er kann die ärztliche Behandlung ablehnen, insbesondere dann, wenn er der Überzeugung ist, dass das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Patienten nicht besteht. Seine Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt hiervon aber unberührt.

Schweigepflicht

Über alles, was ihm in seiner Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt wird, muss der Arzt schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, eigene Aufzeichnungen des Arztes über Untersuchungsergebnisse oder beispielsweise Röntgenaufnahmen. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber den Angehörigen des Patienten. Die ärztliche Ethik muss offen sein für Entwicklungen und Wandlungen. Ständiger Fortschritt in der Medizintechnik und gesellschaftlicher Wandel zwingen die Ärzte immer wieder zum Umdenken. So war zum Beispiel die Sterilisation zur Verhütung der Schwangerschaft früher nur unter bestimmten Umständen zulässig. Heute werden Sterilisationen nicht nur aus medizinischen Gründen vorgenommen, sondern vor allem auch aus sozialen Gründen – wenn ein Paar etwa keine Kinder mehr haben möchte.

Medizinische Forschung

Ein besonderer Problembereich ist die medizinische Forschung. Denn jedes Präparat, das als Arzneimittel zur Behandlung des Menschen dienen soll, muss in so genannten klinischen Studien am Menschen erprobt werden. Patienten, die an einer solchen klinischen Prüfung teilnehmen sollen, müssen gründlich über „Wesen, Bedeutung und Tragweite der klinischen Prüfung“ informiert werden. In jedem Fall muss sich der Patient freiwillig bereit erklären, an einer Arzneimittelprüfung teilzunehmen, und er kann diese auch jederzeit ohne Angabe von Gründen wieder abbrechen.

Fortbildung

Der Arzt ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Er soll also an entsprechenden Kongressen, Seminaren, Übungsgruppen und Kursen teilnehmen. Auch das Studium der Fachliteratur gehört zur Weiterbildung.

Zusammenarbeit der Ärzte

Der Arzt ist zu kollegialer Zusammenarbeit mit denjenigen Ärzten verpflichtet, die gleichzeitig oder nacheinander denselben Patienten behandeln. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob es sich um einen Arzt handelt, an den der Patient überwiesen worden ist, oder einen, den er selbst zur Behandlung hinzugezogen hat. Bei der Überweisung eines Patienten muss der Arzt dem Kollegen die bereits vorliegenden Untersuchungsergebnisse übermitteln und ihn über die bis dahin erfolgte Behandlung informieren. Allerdings kann der Patient auch bestimmen, dass dies nicht geschieht. Wird der Arzt von einem Patienten in Anspruch genommen und erfährt er, dass dieser Patient bereits von einem anderen Arzt behandelt wird, dann muss er darauf hinwirken, dass der erste Arzt durch den Patienten oder dessen Angehörige von der zusätzlichen Behandlung oder Untersuchung verständigt wird.